Nr. 12 / 2012
Brandsicherheitswache

Brandsicherheitswache › Brandsicherheitswache

Einsatzort Horstmar-Leer, Alst
Datum 30.04.2012
Alarmierungszeit 20:50 Uhr
Einsatzende 05:30 Uhr
Alarmierte Einheiten Vollalarm
Eingesetzte Fahrzeuge

Feuerwehr Horstmar

Löschzug Leer

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- Keine Vorkommnisse -

 

Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) § 7 FSHG (Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Brandsicherheitswachen

(1) Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Die Gemeinde entscheidet darüber, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist; bei Bedarf kann sie Auflagen erteilen. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Ist der Veranstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen, hat ihm die Gemeinde diese Aufgabe zu übertragen; in allen anderen Fällen stellt die Gemeinde die Brandsicherheitswache.

(3) Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern.


Zur Aufnahme und Veröffentlichung von Einsatzbildern beachten Sie bitte die Stellungnahme im Impressum.
Zeitangaben sind auf ganze Minuten gerundet. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

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